Die Aufsichtsbehörde kam in ihrem Entscheid zum Ergebnis, dass eine gebührenfreie Empfangsbescheinigung des Betreibungsbegehrens gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG der besonderen, verjährungsunterbrechenden Betreibung nicht gerecht werde. Den Ämtern wurde daher empfohlen, gleichzeitig mit der Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsbegehren zurückgezogen wurde und daher keine weitere Amtshandlung erfolgen werde. Ob damit die Verjährung materiell-rechtlich unterbrochen werde, sei gegebenenfalls vom Sachrichter zu entscheiden.