10.3.1 Das Betreibungsamt hat sich bei der Abfassung seiner Verfügungen vom 25. August 2016 und 1. September 2016 an den von der Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 19. Juli 2016 (ABS 16 102 und 129) abgegebenen Empfehlungen orientiert. Die Aufsichtsbehörde kam in ihrem Entscheid zum Ergebnis, dass eine gebührenfreie Empfangsbescheinigung des Betreibungsbegehrens gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG der besonderen, verjährungsunterbrechenden Betreibung nicht gerecht werde.