10.2 Die Erhebung von Gebühren ist nur gerechtfertigt, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Bei gleichzeitigem Rückzug eines Betreibungsbegehrens richten sich die Gebühren nach Art. 4 ff. SchKG (ROBERT K. DÄPPEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 135 OR). 10.3 Für die Kosten ist zwischen den mit Verfügungen vom 25. August 2016 und 1. September 2016 einerseits, und den mit Verfügung vom 2. September 2016 andererseits erhobenen Gebühren zu unterscheiden.