10.1 Gelangt ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein, so ist dieses von diesem zu registrieren. Wird das Betreibungsbegehren gleichzeitig – und damit vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls – wieder zurückgezogen, so kann das Betreibungsamt für diese Eintragung eine Gebühr von CHF 5.00 erheben. (REINHARD BOESCH, Kommentar SchKG, Gebührenverordnung, N. 17 zu Art. 16 GebV SchKG). Die Erhebung dieser Gebühr wird vorliegend nicht bestritten. Zu prüfen ist folglich, ob das Betreibungsamt die darüber hinausgehenden Gebühren von CHF 8.00 bzw. CHF 9.00 pro Betreibungsbegehren rechtmässig erhoben hat.