Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird dem Betreibungsamt jedoch empfohlen, den Empfang der Betreibungsbegehren bei gleichzeitigem Rückzug in Zukunft ausdrücklich zu bescheinigen. Eine einleitende Formulierung wie «Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Betreibungsbegehrens vom (…)» würde den Anforderungen an eine Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 SchKG genügen und für die Betreibungsämter keinen Mehraufwand mit sich bringen. 10. Mit Bezug auf die Kosten, präsentiert sich die Lage wie folgt: