9.3 Die Empfangsbescheinigung gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG dient dem Gläubiger zur Beweissicherung (vgl. SABINE KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 67 SchKG). Wie bereits oben ausgeführt (E. 9.2), gelten die Betreibungsbegehren trotz ihres gleichzeitigen Rückzuges als gestellt. Vorliegend sind die Betreibungen beim Betreibungsamt eingegangen und wurden von ihm bearbeitet, folglich ist deren Eingang gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG zu bescheinigen. Eine andere Ansicht ist mit dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 SchKG nicht vereinbar.