2 OR auseinandergesetzt. Demnach bleibt es «selbst dann bei der Unterbrechung, wenn der Ansprecher sein Begehren nachträglich zurückzieht» (BGE 114 II 261 E. a S. 262). In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und Lehre ist deshalb davon auszugehen, dass ein Betreibungsbegehren auch bei gleichzeitigem Rückzug als gestellt gilt. Ob dieses Vorgehen die Verjährung i.S.v. Art. 135 Ziff. 2 OR tatsächlich unterbricht, ist in diesem Verfahren hingegen nicht zu beurteilen vgl. nachfolgend E. 10.3.1.).