Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt zur Unterbrechung der Verjährung bereits die Einreichung des Betreibungsbegehrens. Die Verjährungsunterbrechung erfolgt deshalb mit Absendung des Betreibungsbegehrens bzw. mit der mündlichen Willensäusserung gegenüber dem Betreibungsamt, selbst wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. BGE 114 II 261 E. a S. 262; BGE 104 III 20 E. 2 S. 22; Urteil des Bundesgerichts 5P.339/2000 E. 3.c vom 13. November 2000;