9.2 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass bei gleichzeitigem Rückzug des Betreibungsbegehrens in sinngemässer Anwendung von Art. 9 OR gar kein Betreibungsbegehren vorliege. Diese Auffassung ist nicht korrekt: Zweck der Betreibungen war vorliegend die Verjährungsunterbrechung. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt zur Unterbrechung der Verjährung bereits die Einreichung des Betreibungsbegehrens.