Nach diesem Entscheid gelangte die Gläubigerin ein zweites Mal an die Aufsichtsbehörde und machte abermals geltend, sie habe nichts anderes als eine (gebührenfreie) Eingangsbestätigung verlangt. Das zusätzliche Schreiben des Amtes sei unklar, unnötig und rechtfertige keine Gebühren. Auszug aus den Erwägungen: (...) 9. Was die Empfangsbestätigung und die Behandlung des gleichzeitig zurückgezogenen Betreibungsbegehrens der Beschwerdeführerin betrifft, präsentiert sich die Lage wie folgt: 9.1 Gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG hat das Betreibungsamt dem Gläubiger den Eingang des Betreibungsbegehrens auf Verlangen gebührenfrei zu bestätigen.