{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-11-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-306_2016-11-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_306_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a0098bcd9c597895bd903cf021d3537f920bf6e73032429e65b8aded9db087c056781f2c06d781d2522576ee322742c8?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a0098bcd9c597895bd903cf021d3537f920bf6e73032429e65b8aded9db087c056781f2c06d781d2522576ee322742c8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_306", "Checksum": "e271a27916ff3f209578418db150bc93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 07.11.2016 ABS 2016 306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 07.11.2016 ABS 2016 306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen - Präzisierung der Rechtsprechung | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:00:05", "Checksum": "022b4a084823fb4211a71da956ffde96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 07.11.2016 ABS 2016 306\nRegeste:\nBehandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen - Präzisierung der Rechtsprechung | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 16/306 publiziert im Dezember 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\n7. November 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiberin\nNyffeler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX AG\nGläubigerin/Beschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nBetreibungskosten\n\nRegeste:\n Art. 67 Abs. 3 SchKG; Art. 16 GebV SchKG\n Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung\ngestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen.\nPräzisierung der im Entscheid ABS 16/102 entwickelten Praxis (bereits publiziert im 3.\nQuartal 2016).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nAls Einstieg sei die Lektüre des publizierten ABS 16/102 empfohlen.\n\nNach diesem Entscheid gelangte die Gläubigerin ein zweites Mal an die Aufsichtsbehörde\nund machte abermals geltend, sie habe nichts anderes als eine (gebührenfreie)\nEingangsbestätigung verlangt. Das zusätzliche Schreiben des Amtes sei unklar, unnötig und\nrechtfertige keine Gebühren.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n9. Was die Empfangsbestätigung und die Behandlung des gleichzeitig\nzurückgezogenen Betreibungsbegehrens der Beschwerdeführerin betrifft,\npräsentiert sich die Lage wie folgt:\n\n9.1 Gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG hat das Betreibungsamt dem Gläubiger den\nEingang des Betreibungsbegehrens auf Verlangen gebührenfrei zu bestätigen.\n\n9.2 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass bei gleichzeitigem\nRückzug des Betreibungsbegehrens in sinngemässer Anwendung von Art. 9 OR\ngar kein Betreibungsbegehren vorliege. Diese Auffassung ist nicht korrekt: Zweck\nder Betreibungen war vorliegend die Verjährungsunterbrechung. Nach ständiger\nRechtsprechung und herrschender Lehre genügt zur Unterbrechung der\nVerjährung bereits die Einreichung des Betreibungsbegehrens. Die\nVerjährungsunterbrechung erfolgt deshalb mit Absendung des\nBetreibungsbegehrens bzw. mit der mündlichen Willensäusserung gegenüber\ndem Betreibungsamt, selbst wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt\n(vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. BGE 114 II 261 E. a S. 262; BGE 104 III 20 E. 2 S.\n22; Urteil des Bundesgerichts 5P.339/2000 E. 3.c vom 13. November 2000;\nSABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibungs- und Konkurs I, 2. Aufl., N. 48 zu Art. 67 SchKG; KARL\nSPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl., 2014, Rz. 264).\nGemäss einem Teil der Lehre hat der Rückzug des Betreibungsbegehrens keine\nAuswirkung auf die Unterbrechungswirkung, selbst wenn dieser gleichzeitig mit\ndem Begehren erfolgt (ROBERT K. DÄPPEN, a.a.O, N. 6 zu Art. 135 OR; SABINE\nKOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 48 zu Art. 67 SchKG; kritisch dazu: URS\nLUSTENBERGER, a.a.O, S. 815; THOMAS GISSELBRECHT, Verjährung altrechtlicher\nVerlustscheinforderungen – was ist zu beachten?, 2016, <http://bam.swiss/wpcontent/uploads/2016/09/Verj%C3%A4hrung-altrechtlicher-\nVerlustscheinforderungen-Was-ist-zu-beachten.pdf> [besucht am 02.11.2016]).\nDas Bundesgericht hat sich mit dieser Frage – soweit ersichtlich – erst im\nZusammenhang mit der verjährungsunterbrechenden Wirkung eines\naltrechtlichen Sühnebegehrens im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR\nauseinandergesetzt. Demnach bleibt es «selbst dann bei der Unterbrechung,\nwenn der Ansprecher sein Begehren nachträglich zurückzieht» (BGE 114 II 261\nE. a S. 262). In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und Lehre\nist deshalb davon auszugehen, dass ein Betreibungsbegehren auch bei\ngleichzeitigem Rückzug als gestellt gilt. Ob dieses Vorgehen die Verjährung i.S.v.\nArt. 135 Ziff. 2 OR tatsächlich unterbricht, ist in diesem Verfahren hingegen nicht\nzu beurteilen vgl. nachfolgend E. 10.3.1.).\nDas Betreibungsamt wurde vorliegend über den verjährungsunterbrechenden\nZweck der Betreibungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Es musste deshalb davon\nausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem gleichzeitigen Rückzug der\nBetreibungsbegehren einzig verhindern wollte, dass das Betreibungsamt eine\nZwangsvollstreckung einleitet. Es wäre überspitzt formalistisch und wenig\npraktikabel zu verlangen, dass der Gläubiger, der ein Betreibungsbegehren\neinzig zum Zweck der Verjährungsunterbrechung stellt, den Rückzug zu einem –\nwenn auch nur unwesentlich – späteren Zeitpunkt erklären muss, damit das\nBetreibungsbegehren als gestellt gilt. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass ein\nRückzug eines Begehrens zwingend voraussetzt, dass dieses überhaupt gestellt\nwurde. Indem das Betreibungsamt in seinen Verfügungen vom 25. August 2016\nsowie 1. und 2. September 2016 ausdrücklich auf die jeweiligen\nBetreibungsbegehren Bezug genommen hat («Wir beziehen uns auf Ihr\neingereichtes Betreibungsbegehren […]»), bestätigte es, dass es diese auch als\nsolche behandelt hat.\n\n"}