Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen (BGE 112 III 81; BlSchK 2002, 52; ANGST: Basler Kommentar zum SchKG, N 23 zu Art. 64 SchKG).