Die Aufsichtsbehörde trat auf die Eingabe nicht ein. Auszug aus den Erwägungen: (...) 4. Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl ist nicht ohne weiteres nichtig. Nichtigkeit liegt vielmehr bloss dann vor, wenn der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erhält (BGE 120 III 117). Im Uebrigen sind Zustellungsmängel im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu beurteilen. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art.