Regeste:  Art. 64 ff SchKG  Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind. Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Betreibungsamt Y stellte der X mehrere Zahlungsbefehle unter Missachtung der einschlägigen Zustellvorschriften zu. X nahm die Zahlungsbefehle in Empfang und erhob Rechtsvorschlag. Gleichzeitig beschwerte sie sich bei der Aufsichtsbehörde und rügte eine fehlerhafte Zustellung.