{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2016-302_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2016_302_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fc9aaa8f2a9b22357f34e1d59f4727434257144d47dc87f44dd3101bfd4df75749182959db88d1fe36e4af85b4856a89?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fc9aaa8f2a9b22357f34e1d59f4727434257144d47dc87f44dd3101bfd4df75749182959db88d1fe36e4af85b4856a89&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2016_302", "Checksum": "002ffb953745a954a50aa0788cda0704"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2016 302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.09.2016 ABS 2016 302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 09.09.2016 ABS 2016 302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 ff SchKG - Wiederholung einer mangelhaften Zustellung? | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:08:25", "Checksum": "16cfeca8f9efe2963fc210de8cf133db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.09.2016 ABS 2016 302\nRegeste:\nArt. 64 ff SchKG - Wiederholung einer mangelhaften Zustellung? | BA BM, DS Mittelland\n\nABS 16 302, publiziert im November 2016\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons\nBern\n\n9. September 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber\nKnüsel\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX\nSchuldnerin/Beschwerdeführerin\n\nund\n\nBetreibungsamt Y\n\nGegenstand\nZustellung Zahlungsbefehl\n\nRegeste:\n Art. 64 ff SchKG\n Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche\nZustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die\nangehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung\ngewahrt worden sind.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDas Betreibungsamt Y stellte der X mehrere Zahlungsbefehle unter Missachtung der\neinschlägigen Zustellvorschriften zu. X nahm die Zahlungsbefehle in Empfang und erhob\nRechtsvorschlag. Gleichzeitig beschwerte sie sich bei der Aufsichtsbehörde und rügte eine\nfehlerhafte Zustellung.\n\nDie Aufsichtsbehörde trat auf die Eingabe nicht ein.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n4. Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl ist nicht ohne weiteres nichtig.\nNichtigkeit liegt vielmehr bloss dann vor, wenn der Schuldner vom\nZahlungsbefehl keine Kenntnis erhält (BGE 120 III 117). Im Uebrigen sind\nZustellungsmängel im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu\nbeurteilen. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h.\nunter Verletzung der in Art. 64 - 66 SchKG enthaltenen allgemeinen\nZustellvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser\ngleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. Eine mangelhafte Zustellung ist nur\ndann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben\nist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des\nZahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die\nangehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften\nZustellung gewahrt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner\nin der Lage war, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen\n(BGE 112 III 81; BlSchK 2002, 52; ANGST: Basler Kommentar zum SchKG, N 23\nzu Art. 64 SchKG).\n\n5. Selbst wenn man vorliegend von einer mangelhaften Zustellung ausgehen wollte,\nfehlt ein Rechtsschutzinteresse der X, zumal sie in allen Betreibungen\nfristgerecht Rechtsvorschlag erhob. Sie war daher in der Lage, ihre Rechte in\nsämtlichen streitigen Betreibungen zu wahren und eine erneute Zustellung würde\nihr keine zusätzlichen Erkenntnisse verschaffen, sondern blossen Leerlauf\nbedeuten.\n\nNach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n(…)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig\n"}