ABS 16 302, publiziert im November 2016 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern 9. September 2016 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte X Schuldnerin/Beschwerdeführerin und Betreibungsamt Y Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl Regeste:  Art. 64 ff SchKG  Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind. Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Betreibungsamt Y stellte der X mehrere Zahlungsbefehle unter Missachtung der einschlägigen Zustellvorschriften zu. X nahm die Zahlungsbefehle in Empfang und erhob Rechtsvorschlag. Gleichzeitig beschwerte sie sich bei der Aufsichtsbehörde und rügte eine fehlerhafte Zustellung. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Eingabe nicht ein. Auszug aus den Erwägungen: (...) 4. Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl ist nicht ohne weiteres nichtig. Nichtigkeit liegt vielmehr bloss dann vor, wenn der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erhält (BGE 120 III 117). Im Uebrigen sind Zustellungsmängel im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu beurteilen. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64 - 66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen (BGE 112 III 81; BlSchK 2002, 52; ANGST: Basler Kommentar zum SchKG, N 23 zu Art. 64 SchKG). 5. Selbst wenn man vorliegend von einer mangelhaften Zustellung ausgehen wollte, fehlt ein Rechtsschutzinteresse der X, zumal sie in allen Betreibungen fristgerecht Rechtsvorschlag erhob. Sie war daher in der Lage, ihre Rechte in sämtlichen streitigen Betreibungen zu wahren und eine erneute Zustellung würde ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse verschaffen, sondern blossen Leerlauf bedeuten. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig