2. Es wird festgestellt, dass die Pfändung in der Gruppe Nr. .________ des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, nichtig ist. 3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, den gepfändeten Betrag von CHF 150‘000.00 zugunsten der Erbschaft des G.________ sel. herauszugeben. 4. Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es werden keine Kosten erhoben.