20. Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 11 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl vom 21. April 2016 in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, nichtig ist.