(Konto-Nr. J.________, lautend auf die Erbengemeinschaft des G.________) bzw. die gepfändete Forderung in der Höhe von CHF 150‘000.00 gegenüber der besagten Bank ebenfalls als nicht rechtsgültig. Diese ist folglich aufzuheben. Der verpfändete, an das Betreibungsamt überwiesene Betrag von CHF 150‘000.00 ist zugunsten der Erbschaft des Verstorbenen herauszugeben. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kein schutzwürdiges Interesse mehr. Das Gesuch ist als gegenstandslos abzuschreiben.