18. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Bern Mittelland gegen die unverteilte Erbschaft des G.________ (sel) nichtig ist. Das nachfolgende Pfändungsverfahren in der Gruppe Nr. .________ erweist sich somit ebenfalls als nichtig. Insbesondere erfolgte damit die durch das Betreibungsamt bei der Bank I.________ beantragte Sperrung des Kontos des Verstorbenen bei der Bank I.________ (Konto-Nr.