O., N. 23 zu Art. 64 ZGB). Mit Bezug auf die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach für die Berechnung der Beschwerdefrist nicht auf die mündliche Mitteilung durch den Betreibungsbeamten abzustellen ist. Vielmehr darf der Schuldner die Zustellung der Pfändungsurkunde abwarten und hernach in voller Kenntnis der vollzogenen Pfändung Beschwerde erheben (BGE 107 III 7 E. 2 S. 11; BGE 65 III 70). Gemäss Auskunft beim Betreibungsamt wurde eine Pfändungsurkunde vorliegend bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zugestellt.