Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin keine Kenntnis über die am 21. April 2016 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an F.________ hatte. Selbst wenn der Gesuchstellerin – wie die Gläubigerin behauptet – tatsächlich bereits im Januar 2016 mit den «entsprechenden rechtlichen Konsequenzen» gedroht worden wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal von der Gesuchstellerin nicht hätte erwartet werden können, sich angesichts der Vorgeschichte aktiv bei F.________ oder dem Betreibungsamt nach dem Stand einer allfälligen Betreibung gegen die Erbschaft zu erkundigen. 16.3