Der der Stellungnahme der Gläubigerin beigelegten Email-Korrespondenz zwischen den Rechtsvertreter der Gläubigerin und der Gesuchstellerin ist einzig zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin – wenn überhaupt – erst im Juni 2016 (allenfalls nur telefonisch) durch die Gläubigerin über die Betreibung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wird von der Gesuchstellerin allerdings bestritten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin keine Kenntnis über die am 21. April 2016 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an F.________ hatte.