ein entsprechendes Schreiben liegt den Akten aber nicht bei. Das Schreiben des Rechtsvertreters der Gläubigerin vom 29. Februar 2016, wonach dieser im Falle der Nichtzahlung der Forderung bis am 3. März 2016 «weitere Schritte» einleiten werde, wurde offenbar nur F.________ zugestellt (VB). Der der Stellungnahme der Gläubigerin beigelegten Email-Korrespondenz zwischen den Rechtsvertreter der Gläubigerin und der Gesuchstellerin ist einzig zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin – wenn überhaupt – erst im Juni 2016 (allenfalls nur telefonisch) durch die Gläubigerin über die Betreibung in Kenntnis gesetzt wurde.