Auch von der Gläubigerin wird nicht vorgebracht, dass diese zu diesem Zeitpunkt (d.h. Ende April 2016) über die Einleitung der Betreibung informiert worden sei. Die Gläubigerin wendet zwar ein, dass die Gesuchstellerin bzw. ihr damaliger Vertreter bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2016 gemahnt worden sei, womit sie bereits damals hätte mit der Betreibung rechnen müssen; ein entsprechendes Schreiben liegt den Akten aber nicht bei.