___ denn auch nie bestritten. So hat er nie behauptet, dass er die Gesuchstellerin – entsprechend seiner Pflicht (oben E. 15.3) – nach Erhalt des Zahlungsbefehls am 21. April 2016 über die Betreibung in Kenntnis gesetzt hätte, womit diese ihre Rechte hätte wahrnehmen können. Auch von der Gläubigerin wird nicht vorgebracht, dass diese zu diesem Zeitpunkt (d.h. Ende April 2016) über die Einleitung der Betreibung informiert worden sei.