Wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind, fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse (BGE 112 III 81). Die Praxis hat immer wieder betont, dass der Schuldner in der Lage sein muss, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich treffen zu können. Ist das nicht der Fall, ist die Zustellung nichtig und muss wiederholt werden (zum Ganzen: ANGST, a.a.O, N. 23 zu Art. 64 SchKG m.w.