64–66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist, etwa wenn die Urkunde trotzdem in die Hände des Schuldners gelangt (z.B. beim Einwurf des Zahlungsbefehls in den Briefkasten) oder der Schuldner weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt, widerspruchslos hingenommen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17.2.1998; BlSchK 2003, 116; BlSchK 2002, 51). Die Frist zur Erhebung