15.4 Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Betreibung gleich an verschiedenen Mängeln leidet, die allesamt als nicht leicht einzustufen sind. Infolge treuwidriger, unvollständiger Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren, die für das Betreibungsamt nicht erkennbar war und hätte behoben werden können, und der damit einhergehenden mangelhaften bzw. unvollständigen Schuldnerbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl sowie der ausbleibenden Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gesuchstellerin ist die Betreibung nichtig (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925; BGE 43 III 177; BGE 102 III 63 ff.