___ als Vertreter auf dem Zahlungsbefehl vermerkt ist, ist dieser mangelhaft bzw. fehlerhaft. Da die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist, kann von diesem nicht erwartet werden, dass es von sich aus Abklärungen trifft, ob ein Zahlungsbefehl ausnahmsweise (d.h. in Abweichung von Art. 65 Abs. 3 SchKG und in Anwendung von Art. 2 ZGB) auch einem weiteren Miterben zugestellt werden muss, wenn aus dem Betreibungsbegehren unzweifelhaft hervorgeht, welcher Erbe (gemäss der Gläubigerin) als für die Betreibung gegen