Im Übrigen mutet es seltsam an, dass die Gläubigerin einzig im Betreibungsbegehren F.________ als zustellungsberechtigten Erben bezeichnet hat, während dem sie im Fortsetzungsbegehren vom 27. Juni 2016 in der entsprechenden Rubrik beide Erben als zustellungsberechtigte Empfänger angegeben hat (VB). Das Vorgehen der Gläubigerin entspricht vorliegend nicht dem Art. 65 Abs. 3 SchKG zugrunde liegenden Schutzgedanken, wonach es dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, umfangreiche Nachforschungen betreffend die Erben anzustellen, zumal ihr (spätestens seit Aufnahme des Erbschaftsinventars am 15. Sep-