In der Tat gesteht auch die Gläubigerin ein, gewusst zu haben, dass die beiden Miterben in einem Streit um deren Forderung und deshalb in einem Interessensgegensatz stehen (E. 12). Im Übrigen mutet es seltsam an, dass die Gläubigerin einzig im Betreibungsbegehren F.________ als zustellungsberechtigten Erben bezeichnet hat, während dem sie im Fortsetzungsbegehren vom 27. Juni 2016 in der entsprechenden Rubrik beide Erben als zustellungsberechtigte Empfänger angegeben hat (VB).