Indem die Gesuchstellerin geltend macht, die Gläubigerin habe von diesem Interessenskonflikt der Erben gewusst und den Zahlungsbefehl absichtlich nur F.________ zustellen lassen, um zu vermeiden, dass die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag dagegen erhebt, macht sie sinngemäss ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin geltend. In der Tat gesteht auch die Gläubigerin ein, gewusst zu haben, dass die beiden Miterben in einem Streit um deren Forderung und deshalb in einem Interessensgegensatz stehen (E. 12).