69 SchKG). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass sie und F.________ mit Bezug auf die Erbschaft im Streit stünden und insbesondere betreffend die Forderung der Gläubigerin gegen die Erbschaft völlig gegenlaufende Interessen verfolgen würden (E. 8). Indem die Gesuchstellerin geltend macht, die Gläubigerin habe von diesem Interessenskonflikt der Erben gewusst und den Zahlungsbefehl absichtlich nur F.________ zustellen lassen, um zu vermeiden, dass die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag dagegen erhebt, macht sie sinngemäss ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin geltend.