In diesem Fall ist von der allgemein geltenden Regel gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG, wonach der Zahlungsbefehl gegen eine unverteilte Erbschaft einem Erben zugestellt werden kann und sich die Miterben dessen Verhalten entgegenhalten müssen, abzuweichen. Folglich muss der Zahlungsbefehl auch an den Miterben zugestellt werden (BGE 107 III 7 ff.; ANGST, a.a.O., N. 11 zu Art. 65 SchKG). Fehlt die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner, so ist die Betreibung grundsätzlich nichtig (WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, 2010, 2. Aufl., N. 10 f. zu Art. 69 SchKG).