Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Gläubiger, der einen Zahlungsbefehl an einen Miterben zustellen lässt, von dem er annimmt, dass dieser den Rechtsvorschlag unterlassen werde, während er den Miterben, von dem er mit Sicherheit einen Rechtsvorschlag zu gewärtigen hat, übergeht, rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall ist von der allgemein geltenden Regel gemäss Art.