15.3.3 Zu prüfen bleibt deshalb, was vorliegend bestritten ist, ob der Zahlungsbefehl ausnahmsweise – in Abweichung von der Regel in Art. 65 Abs. 3 SchKG – auch an die Gesuchstellerin hätte zugestellt werden müssen: Jedermann, auch ein Gläubiger, hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).