15.3.2 Vorliegend wurde auf dem Betreibungsbegehren F.________ als «empfangsberechtigter Erbe» bezeichnet. Das Betreibungsamt führte F.________ sodann auf dem Zahlungsbefehl als «Vertreter» des Schuldners auf und stellte den Zahlungsbefehl antragsgemäss (einzig) F.________ zu. Vorliegend wurde kein Vertreter für die Erbschaft bestellt. Insofern ist die Bezeichnung von F.________ als «Vertreter» etwas irreführend, stellt aber für sich betrachtet keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. SCHWARTZ, a.a.O., S. 16). Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl nicht erhalten hat.