Daher ermöglicht Art. 65 Abs. 3 SchKG dem Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erbschaft schon dann, wenn ihm Name und Wohnort auch nur eines einzigen Erben bekannt ist (BGE 48 III 130 E. 1 S. 131). Die Bezeichnung eines Erben im Zahlungsbefehl als empfangsberechtigt führt dazu, dass dieser Erbe auch für die weiteren Massnahmen als Vertreter der Erbschaft fungiert, ausser es sei ein anderer Vertreter bestellt worden (vgl. zum Ganzen ANGST, N. 11 zu Art. 65 SchKG; SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 49 SchKG; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925). 15.3.2 Vorliegend wurde auf dem Betreibungsbegehren F._____