Für die Frage der Gültigkeit des Zahlungsbefehls ist dies allerdings unerheblich (BGE 48 III 130 E. 1 S. 131; BGE 43 III 299 E. 1 S. 301). Offenbar geht das Gesetz von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft als solche – im Gegensatz zur Betreibung gegen die Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im Schuldverhältnis – könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Gläubiger Name und Wohnort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen anstellen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch wirklich zum Ziele führen. Daher ermöglicht Art.