Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 65 Abs. 3 SchKG müssen sich die anderen Erben die Zustellung des Zahlungsbefehls gegen das Erbschaftsvermögen entgegenhalten lassen. Jedoch ist der Erbe, dem der Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, verpflichtet, seine Miterben über die Betreibung zu orientieren. Für die Frage der Gültigkeit des Zahlungsbefehls ist dies allerdings unerheblich (BGE 48 III 130 E. 1 S. 131; BGE 43 III 299 E. 1 S. 301).