49 SchKG hat gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG zu erfolgen. Demnach ist der Zahlungsbefehl an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen. Das Betreibungsamt hat sich nicht selbst nach dem Bestehen eines Vertreters zu erkundigen, sondern kann sich an den vom Gläubiger als empfangsbezeichneten Erben halten (vgl. bereits E. 15.1). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 65 Abs. 3 SchKG müssen sich die anderen Erben die Zustellung des Zahlungsbefehls gegen das Erbschaftsvermögen entgegenhalten lassen.