6 wurde sodann auch (einzig) die «Erbschaft G.________» als Schuldnerin bezeichnet. 15.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Zahlungsbefehl auch der Gesuchstellerin hätte zugestellt werden müssen, wie das von ihr in ihrem Wiederherstellungsgesuch verlangt wird (E. 8): 15.3.1 Die Zustellung der Betreibungsurkunde in der Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft i.S.v. Art. 49 SchKG hat gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG zu erfolgen.