(Mutter)» (vgl. oben Ziff. 2) aufführt, bezeichnet den Schuldner nicht unzweideutig: Auf Anhieb ist nicht klar, ob die Gläubigerin die Erbschaft und/oder die Erben als Schuldner betreiben wollte. Aus dem Begleitschreiben der Gläubigerin geht hingegen deutlich hervor, dass (nur) die Erbschaft betrieben werden sollte. Insofern hat das Betreibungsamt keinen Fehler begangen, wenn es die Betreibung im Sinne von Art. 49 SchKG gegen die Erbschaft eingeleitet hat. Im Zahlungsbefehl