49 SchKG mit weiteren Hinweisen). 15.2 Von den Verfahrensbeteiligten wird vorliegend nicht bestritten, dass eine unverteilte Erbschaft betrieben werden soll. Nichtsdestotrotz ist die Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl von Amtes wegen zu prüfen (Art. 22 SchKG; vgl. oben E. 15.1 in fine). Das Betreibungsbegehren, welches vorliegend als Schuldnerin die «unverteilte Erbschaft» des Verstorbenen, «resp. Erbengemeinschaft» des Verstorbenen «bestehend aus seinen Eltern als gesetzliche Erben: F.________ (Vater) und A.________ (Mutter)» (vgl. oben Ziff. 2) aufführt, bezeichnet den Schuldner nicht unzweideutig: