Im Unterschied zur Betreibung gegen die Erbschaft muss bei einer Betreibung gegen die Erben nämlich – wie bereits eingangs erwähnt – jeder einzelne der zu Betreibenden genau bezeichnet werden. Ist die Schuldnerbezeichnung nicht unzweideutig, ist die Betreibung nichtig (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925). Lässt hingegen die mangelhafte Schuldnerbezeichnung den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, ist die Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen (BGE 102 III 63; KOFMEHL EHRENZELLER, N. 28 zu Art. 67 SchKG; SCHMID, a.a.O, N. 12 zu Art. 49 SchKG mit weiteren Hinweisen).