BGE 107 III 7). Fehlen im Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben, hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Bei unklarer Schuldnerbezeichnung hat das Betreibungsamt abzuklären, ob eine Betreibung gegen die Erbschaft i.S.v. Art. 49 SchKG gewollt ist oder ob der Gläubiger die Erben persönlich belangen will. Im Unterschied zur Betreibung gegen die Erbschaft muss bei einer Betreibung gegen die Erben nämlich – wie bereits eingangs erwähnt – jeder einzelne der zu Betreibenden genau bezeichnet werden.