65 Abs. 3; vgl. dazu unten E. 15.3.1). Insofern liegt keine Mehrheit betriebener Schuldner vor (PAUL SCHWARTZ, Die Bezeichnung der Parteien in den Betreibungsurkunden, BlSchK 19/1955, S. 16). Das Betreibungsamt hat weder selber abzuklären, ob die Erbschaft schon geteilt ist (FRANCO LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 10/2012, S. 1378 ff., 1385) noch hat es sich selbst nach dem Bestehen eines Vertreters zu erkundigen. Vielmehr kann es sich an den vom Gläubiger als empfangsbezeichneten Erben halten.