5 richtet sich die Betreibung nur gegen die Vermögenswerte der Erbschaft (BGE 116 III 4), nicht gegen die Erben persönlich. Insofern ist die Erbschaft parteifähig (BGE 116 III 4; KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 36 zu Art. 67 SchKG). Soll die Erbschaft betrieben werden, so hat der Gläubiger die Erbschaft als Schuldnerin zu bezeichnen und zusätzlich dazu den Vertreter der Erbschaft, oder, falls ein solcher nicht bekannt ist, den Erben, dem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Halbsatz i.V.m. Art. 65 Abs. 3;