70 Abs. 2 SchKG ein eigener Zahlungsbefehl zuzustellen, falls nicht ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist (vgl. ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, N 5 zu Art. 49 SchKG; Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3.4.1925; KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 30 zu Art. 67 SchKG). Andererseits sieht Art. 49 SchKG vor, dass die Erbschaft als solche in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart betrieben werden kann, solange die Teilung nicht erfolgt oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist. Diesfalls